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@ -61,14 +61,14 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(5) Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder gegebenenfalls Stellvertreter des Aufsichtsrats und bestimmt deren Amtszeit.
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(5) Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder gegebenenfalls Stellvertreter des Aufsichtsrats und bestimmt deren Amtszeit.
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(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
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(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
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§ 6 Vorstand
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## § 6 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls deren Stellvertreter und bestimmt ihre Amtszeit. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls deren Stellvertreter und bestimmt ihre Amtszeit. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
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(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
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(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
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(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
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(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
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(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
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(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
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(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.
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(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.
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§ 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung
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## § 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung
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(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
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(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
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(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
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(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
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(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
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(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
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