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@ -61,7 +61,7 @@ verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzute
(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen. (6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
## § 6 Vorstand ## § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes einen neuen Vorstand aus den von der Generalversammlung gewählten Stellvertretern. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.<br> (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.<br>
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.<br> (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.<br>
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.<br> (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.<br>
(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br> (4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br>