Satzung - Text von Überschriften mit einem br abgesetzt
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05. Dezember 2020
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05. Dezember 2020
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## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
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## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
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(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.
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(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.
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(2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
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(2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
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(3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.
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(3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.
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(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
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(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
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## § 2 Mitgliedschaft
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## § 2 Mitgliedschaft
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(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft können erwerben:
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(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft können erwerben:
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- a) natürliche Personen,
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- a) natürliche Personen,
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- b) Personengesellschaften,
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- b) Personengesellschaften,
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@ -35,6 +37,7 @@ unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes
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verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.
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verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.
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## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
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## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
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(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.
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(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.
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(2) Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Gesamtzahl der Geschäftsanteile je Mitglied soll 100 Anteile nicht überschreiten.
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(2) Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Gesamtzahl der Geschäftsanteile je Mitglied soll 100 Anteile nicht überschreiten.
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(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten, welches den Rücklagen zuzuführen ist.
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(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten, welches den Rücklagen zuzuführen ist.
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@ -43,6 +46,7 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
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(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
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## § 4 Generalversammlung
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## § 4 Generalversammlung
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(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Diese kann als virtuelle Generalversammlung, unterstützt durch elektronische Kommunikation abgehalten werden. Die elektronische Stimmabgabe kann per E-Mail an die Versammlungsleitung erfolgen.
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(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Diese kann als virtuelle Generalversammlung, unterstützt durch elektronische Kommunikation abgehalten werden. Die elektronische Stimmabgabe kann per E-Mail an die Versammlungsleitung erfolgen.
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(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen (virtuellen) Tagungsort festlegen. Die Teilnahmeberechtigung wird durch eine virtuelle bzw. elektronische Einlasskontrolle überprüft. Über die technische Ausgestaltung der Zugangskontrolle sowie die Regeln über die elektronische Kommunikation, Ausübung des Stimmrechts und die Beschlussfassung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen (virtuellen) Tagungsort festlegen. Die Teilnahmeberechtigung wird durch eine virtuelle bzw. elektronische Einlasskontrolle überprüft. Über die technische Ausgestaltung der Zugangskontrolle sowie die Regeln über die elektronische Kommunikation, Ausübung des Stimmrechts und die Beschlussfassung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, vorzugsweise per E-Mail oder durch Bekanntmachung in dem in § 10 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
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(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, vorzugsweise per E-Mail oder durch Bekanntmachung in dem in § 10 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
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@ -54,6 +58,7 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
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(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
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## § 5 Aufsichtsrat
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## § 5 Aufsichtsrat
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(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.
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(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.
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(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
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(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
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(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
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(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
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@ -62,6 +67,7 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
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(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
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## § 6 Vorstand
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## § 6 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls deren Stellvertreter und bestimmt ihre Amtszeit. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls deren Stellvertreter und bestimmt ihre Amtszeit. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
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(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
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(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
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(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
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(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
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@ -69,6 +75,7 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.
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(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.
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## § 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung
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## § 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung
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(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
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(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
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(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
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(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
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(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
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(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
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@ -90,6 +97,7 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
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(12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
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## § 8 Rücklagen
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## § 8 Rücklagen
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(1) Die gesetzliche Rücklage der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5% der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.
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(1) Die gesetzliche Rücklage der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5% der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.
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(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.
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(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.
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(3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.
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(3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.
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@ -97,11 +105,13 @@ Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
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(5) Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind diese einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
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(5) Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind diese einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
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## § 9 Rückvergütung, Verwendung des Jahresüberschusses
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## § 9 Rückvergütung, Verwendung des Jahresüberschusses
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(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
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(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
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(2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
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(2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
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(3) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
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(3) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
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## § 10 Bekanntmachungen
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## § 10 Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf deren Internetseite und in den GenoNachrichten als unabhängiger Informationsplattform für das Genossenschaftswesen.
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Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf deren Internetseite und in den GenoNachrichten als unabhängiger Informationsplattform für das Genossenschaftswesen.
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Hamburg, 05.12.2020
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Hamburg, 05.12.2020
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