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@ -5,10 +5,10 @@ title: Satzung
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## WTF Kooperative eG ## WTF Kooperative eG
2022-11-20 2022-06-26
## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand ## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.<br> (1) Der Name der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.<br>
(2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.<br> (2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.<br>
(3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.<br> (3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.<br>
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf hierzu andere Unternehmen errichten und erwerben sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.<br> (4) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf hierzu andere Unternehmen errichten und erwerben sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.<br>
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- e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, - e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
- f) Ausschluss. - f) Ausschluss.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes Mitglied verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu
unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes Mitglied
verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.
## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital ## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.<br> (1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.<br>
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(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.<br> (2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.<br>
(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br> (3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br>
(4) Über eine größere Mitgliederzahl des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br> (4) Über eine größere Mitgliederzahl des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br>
(5) Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder und gegebenenfalls Stellvertreter des Aufsichtsrats und bestimmt deren Amtszeit.<br> (5) Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder gegebenenfalls Stellvertreter des Aufsichtsrats und bestimmt deren Amtszeit.<br>
(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen. (6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
## § 6 Vorstand ## § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten Stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine Stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.<br> (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.<br>
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.<br> (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.<br>
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.<br> (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.<br>
(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br> (4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br>
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(12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. (12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
## § 8 Rücklagen ## § 8 Rücklagen
(1) Die gesetzliche Rücklage der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.<br> (1) Die gesetzliche Rücklage der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5% der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.<br>
(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.<br> (2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.<br>
(3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.<br> (3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.<br>
(4) Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.<br> (4) Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.<br>
(5) Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind diese einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. (5) Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind diese einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.