#116_satzung_pdf_nicht_aktualisiert #120

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| **Satzung:** | | [wtf-satzung.pdf](/dokumente/wtf-satzung.pdf) | | **Satzung:** |   | [wtf-satzung.pdf](/dokumente/wtf-satzung.pdf) |
| **Beitragsordnung:** | | [wtf-beitragsordnung.pdf](/dokumente/wtf-beitragsordnung.pdf) | | **Beitragsordnung:** |   | [wtf-beitragsordnung.pdf](/dokumente/wtf-beitragsordnung.pdf) |
| **Beitrittserklärung:**| | [onboarding.wtf-eg.de](https://onboarding.wtf-eg.de) | | **Beitrittserklärung:**|   | [onboarding.wtf-eg.de](https://onboarding.wtf-eg.de) |
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## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand ## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
(1) Der Name der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.<br> (1) Der Name der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.<br>
(2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.<br> (2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.<br>
(3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeekte gefördert.<br> (3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.<br>
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf hierzu andere Unternehmen errichten und erwerben sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.<br> (4) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf hierzu andere Unternehmen errichten und erwerben sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.<br>
(5) Zur Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.<br> (5) Zur Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.<br>
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.<br> (6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.<br>
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(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft können erwerben: (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft können erwerben:
- a) natürliche Personen, - a) natürliche Personen,
- b) Personengesellschaften, - b) Personengesellschaften,
- c) juristische Personen des privaten oder öentlichen Rechts. - c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Über die Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand.<br> (2) Über die Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand.<br>
(3) Die Mitgliedschaft endet durch (3) Die Mitgliedschaft endet durch
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- b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, - b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
- c) Tod eines Mitglieds, - c) Tod eines Mitglieds,
- d) Insolvenz eines Mitglieds, - d) Insolvenz eines Mitglieds,
- e) Auösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, - e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
- f) Ausschluss. - f) Ausschluss.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu
unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes Mitglied unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes Mitglied
verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen. verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.
## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital ## § 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.<br> (1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.<br>
(2) Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Gesamtzahl der Geschäftsanteile je Mitglied soll 100 Anteile nicht überschreiten.<br> (2) Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Gesamtzahl der Geschäftsanteile je Mitglied soll 100 Anteile nicht überschreiten.<br>
(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten, welches den Rücklagen zuzuführen ist. Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.<br> (3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten, welches den Rücklagen zuzuführen ist. Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.<br>
@ -53,7 +53,7 @@ verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzute
(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. (9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
## § 5 Aufsichtsrat ## § 5 Aufsichtsrat
(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.<br> (1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.<br>
(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.<br> (2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.<br>
(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br> (3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br>
(4) Über eine größere Mitgliederzahl des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br> (4) Über eine größere Mitgliederzahl des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br>
@ -67,14 +67,14 @@ verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzute
(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br> (4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.<br>
(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.<br> (5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.<br>
## § 7 Pichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung ## § 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Mitglieder sind verpichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.<br> (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.<br>
(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.<br> (2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.<br>
(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.<br> (3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.<br>
(4) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.<br> (4) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.<br>
(5) Mitglieder, deren Verhalten mit den Belangen oder Interessen der Genossenschaft nicht vereinbar ist, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn (5) Mitglieder, deren Verhalten mit den Belangen oder Interessen der Genossenschaft nicht vereinbar ist, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
- a) das Mitglied durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat; - a) das Mitglied durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
- b) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpfichtungen nicht nachkommt; - b) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- c) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; - c) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
- d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. - d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
- e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, ohne den Vorstand über die geänderte Anschrift zu informieren, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; - e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, ohne den Vorstand über die geänderte Anschrift zu informieren, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;