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@@ -5,7 +5,7 @@ title: Satzung
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## WTF Kooperative eG
-2022-11-20
+2023-12-09
## § 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.
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(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Sind bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Die Generalversammlung beschließt eine Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).
(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
+(10) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
## § 5 Aufsichtsrat
(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.
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(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.
## § 6 Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten Stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine Stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten Stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine Stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
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(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(7) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(8) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
-(9) Für die Auseinandersetzung ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge werden anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgezogen. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Beträgt das Auseinandersetzungsguthaben mehr als 500,00 €, wird es dem ausgeschiedenen Mitglied in vierteljährlichen Raten zu jeweils 500,00 €, beginnend am 1.7. nach dem Ausscheiden ausgezahlt.
+(9) Für die Auseinandersetzung ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge werden anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgezogen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird dem ausgeschiedenen Mitglied binnen zwei Jahren nach dem Ausscheiden ausgezahlt.
(10) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(11) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
## § 8 Rücklagen
-(1) Die gesetzliche Rücklage der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
+(1) Die gesetzliche Rücklage dient der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.
(3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.
(4) Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.